opencaselaw.ch

I/1-2020/158 und 159

St. Gallen · 2022-01-18 · Deutsch SG

Art. 183 Abs. 3 Ziff. 1 StG (sGS 811.1), Art. 12 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 18 Abs. 1, 2 und 4, Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG (SR 642.11), Art. 15 RPG (SR 700), Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGBB (SR 211.412.11). Ein Veranlagungsvorschlag, welcher dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde, ist geeignet, die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Die Vorinstanz rechnete anlässlich der Steuerveranlagung im Jahr 2018 den Gewinn aus Baulandverkäufen im Jahr 2009 zu Recht dem Einkommen 2009 hinzu. Dies entspricht der seit BGE 138 II 32 ff. eingeläuteten und in der Zwischenzeit mehrfach bestätigten Praxis des Bundesgerichts und stellt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung, ein unzulässiges Revisions- oder Nachsteuerverfahren, eine unzulässige Rückwirkung der Bundesgerichtspraxis noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder des Willkürverbots dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Januar 2022, I/1-2020/158, 159).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.01.2022 I/1-2020/158 und 159 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.01.2022 I/1-2020/158 und 159 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.01.2022 I/1-2020/158 und 159

Art. 183 Abs. 3 Ziff. 1 StG (sGS 811.1), Art. 12 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 18 Abs. 1, 2 und 4, Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG (SR 642.11), Art. 15 RPG (SR 700), Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGBB (SR 211.412.11). Ein Veranlagungsvorschlag, welcher dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde, ist geeignet, die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Die Vorinstanz rechnete anlässlich der Steuerveranlagung im Jahr 2018 den Gewinn aus Baulandverkäufen im Jahr 2009 zu Recht dem Einkommen 2009 hinzu. Dies entspricht der seit BGE 138 II 32 ff. eingeläuteten und in der Zwischenzeit mehrfach bestätigten Praxis des Bundesgerichts und stellt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung, ein unzulässiges Revisions- oder Nachsteuerverfahren, eine unzulässige Rückwirkung der Bundesgerichtspraxis noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder des Willkürverbots dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Januar 2022, I/1-2020/158, 159).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten