Art. 52bis Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Rekurrent gab die selbständige Erwerbstätigkeit zwar auf und hatte im Zeitpunkt der Aufgabe des Einzelunternehmens das 55. Altersjahr bereits vollendet. Zwischen der geltend gemachten Realisation stiller Reserven und der Liquidation bestand jedoch kein Kausalzusammenhang, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Sonderbesteuerung der geltend gemachten realisierten stillen Reserven abgesehen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2020/143).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2020/143 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2020/143 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2020/143
Art. 52bis Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Rekurrent gab die selbständige Erwerbstätigkeit zwar auf und hatte im Zeitpunkt der Aufgabe des Einzelunternehmens das 55. Altersjahr bereits vollendet. Zwischen der geltend gemachten Realisation stiller Reserven und der Liquidation bestand jedoch kein Kausalzusammenhang, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Sonderbesteuerung der geltend gemachten realisierten stillen Reserven abgesehen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2020/143).
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