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I/1-2017/46

St. Gallen · 2017-09-12 · Deutsch SG

Art. 54 ff. StG (sGS 811.1). Vermögensbewertung. Der Rekurrent ist Aktionär einer Immobilien-AG mit Sitz im Kanton AR, welche Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Kanton TG ist. Die Bewertung durch AR und SG erfolgte gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz nach denjenigen Regeln, die beim Fehlen eines Verkehrswertes gelten. Die Steuerschätzung des Kantons TG enthielt jedoch Verkehrswerte. AR und SG argumentieren, die Schätzungen stammten aus dem Jahr 2014 und seien daher für die Veranlagung 2012 nicht massgebend. Gleichwohl verwendeten sie von diesen Schätzungen die Ertragswerte, was sich zulasten des Rekurrenten auswirkte, nicht aber die Verkehrswerte. Die rückwirkende Anwendung der Schätzungen war wegen veränderter Verhältnisse geboten, weshalb der Rekurs des Aktionärs gutgeheissen und die Sache zur neuen Bewertung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 12. September 2017, VRKE I/1-2017/46).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.09.2017 I/1-2017/46 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.09.2017 I/1-2017/46 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.09.2017 I/1-2017/46

Art. 54 ff. StG (sGS 811.1). Vermögensbewertung. Der Rekurrent ist Aktionär einer Immobilien-AG mit Sitz im Kanton AR, welche Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Kanton TG ist. Die Bewertung durch AR und SG erfolgte gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz nach denjenigen Regeln, die beim Fehlen eines Verkehrswertes gelten. Die Steuerschätzung des Kantons TG enthielt jedoch Verkehrswerte. AR und SG argumentieren, die Schätzungen stammten aus dem Jahr 2014 und seien daher für die Veranlagung 2012 nicht massgebend. Gleichwohl verwendeten sie von diesen Schätzungen die Ertragswerte, was sich zulasten des Rekurrenten auswirkte, nicht aber die Verkehrswerte. Die rückwirkende Anwendung der Schätzungen war wegen veränderter Verhältnisse geboten, weshalb der Rekurs des Aktionärs gutgeheissen und die Sache zur neuen Bewertung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 12. September 2017, VRKE I/1-2017/46).

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