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I/1-2017/13

St. Gallen · 2017-06-20 · Deutsch SG

Art. 132 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1), Grundstückgewinnsteuer. Die Pflichtige erwarb 2011 ein Grundstück im Kanton St. Gallen, das mit einem Steueraufschub aus einem Verkauf eines Grundstücks im Kanton Thurgau aus dem Jahr 2010 belastet war. 2015 verkaufte sie das Grundstück im Kanton St. Gallen. Die von der Eigentumsdauer abhängige Grundstückgewinnsteuer wird für die zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücke anteilmässig berechnet. Daher kann nicht ausschliesslich auf die Haltedauer des früher erworbenen Grundstücks abgestellt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Juni 2017, VRKE I/1-2017/13).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.06.2017 I/1-2017/13 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.06.2017 I/1-2017/13 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.06.2017 I/1-2017/13

Art. 132 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1), Grundstückgewinnsteuer. Die Pflichtige erwarb 2011 ein Grundstück im Kanton St. Gallen, das mit einem Steueraufschub aus einem Verkauf eines Grundstücks im Kanton Thurgau aus dem Jahr 2010 belastet war. 2015 verkaufte sie das Grundstück im Kanton St. Gallen. Die von der Eigentumsdauer abhängige Grundstückgewinnsteuer wird für die zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücke anteilmässig berechnet. Daher kann nicht ausschliesslich auf die Haltedauer des früher erworbenen Grundstücks abgestellt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Juni 2017, VRKE I/1-2017/13).

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