Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Berufskosten, Studierzimmer. Der Pflichtige arbeitete mit einem Pensum von 80 % bei einer Bank. Daneben absolvierte er berufsbegleitend ein Studium. Er hat mit einer weiteren Person eine 3,5 Zimmer-Wohnung gemietet. Eine überwiegende Benützung eines Wohnraumes als Studierzimmer vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, weshalb die Veranlagungsbehörde den Abzug der Kosten für ein Studierzimmer in der eigenen Wohnung zu Recht verweigert hat (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 23. August 2016, VRKE I/1-2016/66, 67).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.08.2016 I/1-2016/66, 67 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.08.2016 I/1-2016/66, 67 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.08.2016 I/1-2016/66, 67
Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Berufskosten, Studierzimmer. Der Pflichtige arbeitete mit einem Pensum von 80 % bei einer Bank. Daneben absolvierte er berufsbegleitend ein Studium. Er hat mit einer weiteren Person eine 3,5 Zimmer-Wohnung gemietet. Eine überwiegende Benützung eines Wohnraumes als Studierzimmer vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, weshalb die Veranlagungsbehörde den Abzug der Kosten für ein Studierzimmer in der eigenen Wohnung zu Recht verweigert hat (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 23. August 2016, VRKE I/1-2016/66, 67).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten