Art. 44 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Liegenschaftsunterhaltskosten, Zeitliche Abgrenzung der Abzüge. Die Arbeiten für den Ersatz von Fenstern erstreckten sich über zwei Jahre. Die Steuerpflichtigen machten zwei Akontozahlungen aus dem Jahr 2013 erst in der Steuererklärung 2014 geltend. Diese Zahlungen hätten im Rechnungs- bzw. Zahlungsjahr abgezogen werden können. Aufgrund einer Korrektur der Veranlagung des Vorjahres wussten die Pflichtigen um diesen Umstand. Der Abzug der Akontozahlungen im Jahr 2014 wurde daher zu Recht verweigert (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 24. Mai 2016, VRKE I/1-2016/5, 6).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2016/5, 6 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2016/5, 6 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2016/5, 6
Art. 44 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Liegenschaftsunterhaltskosten, Zeitliche Abgrenzung der Abzüge. Die Arbeiten für den Ersatz von Fenstern erstreckten sich über zwei Jahre. Die Steuerpflichtigen machten zwei Akontozahlungen aus dem Jahr 2013 erst in der Steuererklärung 2014 geltend. Diese Zahlungen hätten im Rechnungs- bzw. Zahlungsjahr abgezogen werden können. Aufgrund einer Korrektur der Veranlagung des Vorjahres wussten die Pflichtigen um diesen Umstand. Der Abzug der Akontozahlungen im Jahr 2014 wurde daher zu Recht verweigert (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 24. Mai 2016, VRKE I/1-2016/5, 6).
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