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I/1-2015/219

St. Gallen · 2016-04-19 · Deutsch SG

Art. 35 Abs. 1, 37 lit. e und 47 lit. b StG (sGS 811.1). Erhält ein Sozialhilfebezüger rückwirkend eine Nachzahlung für eine IV-Rente und wird diese mit Schulden beim Sozialamt verrechnet, so findet trotz der Verrechnung ein Vermögenszugang statt. Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, eine IV-Rente abweichend von der gesetzlichen Ordnung deshalb steuerfrei zu erhalten, weil die Sozialhilfe steuerfrei ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. April 2016, VRKE I/1-2015/219).

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Art. 35 Abs. 1, 37 lit. e und 47 lit. b StG (sGS 811.1). Erhält ein Sozialhilfebezüger rückwirkend eine Nachzahlung für eine IV-Rente und wird diese mit Schulden beim Sozialamt verrechnet, so findet trotz der Verrechnung ein Vermögenszugang statt. Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, eine IV-Rente abweichend von der gesetzlichen Ordnung deshalb steuerfrei zu erhalten, weil die Sozialhilfe steuerfrei ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. April 2016, VRKE I/1-2015/219).

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