Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Die steuerpflichtige Gesellschaft erbrachte Zahlungen an einen in Deutschland wohnhaften wirtschaftlich Berechtigten. Bei den Zahlungen fehlten Angaben zu den vertraglichen Grundlagen bzw. den wirtschaftlichen Hintergründen der Zuwendung, weshalb sie strengen Anforderungen an den Nachweis von regulären Leistungen nicht genügten und nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anerkannt werden konnten, sondern zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden. Ebenso fehlten bei Zahlungen an verschiedene Drittpersonen bzw. Unternehmen entsprechende Nachweise. Bei gewissen Zahlungen war hingegen eine Aufrechnung nicht ausgewiesen. Der Antrag des kantonalen Steueramts auf Vornahme einer reformatio in peius war aufgrund der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Belege gerechtfertigt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 24. Mai 2016, I/1-2015/165, 166).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2015/165, 166 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2015/165, 166 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.05.2016 I/1-2015/165, 166
Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Die steuerpflichtige Gesellschaft erbrachte Zahlungen an einen in Deutschland wohnhaften wirtschaftlich Berechtigten. Bei den Zahlungen fehlten Angaben zu den vertraglichen Grundlagen bzw. den wirtschaftlichen Hintergründen der Zuwendung, weshalb sie strengen Anforderungen an den Nachweis von regulären Leistungen nicht genügten und nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anerkannt werden konnten, sondern zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden. Ebenso fehlten bei Zahlungen an verschiedene Drittpersonen bzw. Unternehmen entsprechende Nachweise. Bei gewissen Zahlungen war hingegen eine Aufrechnung nicht ausgewiesen. Der Antrag des kantonalen Steueramts auf Vornahme einer reformatio in peius war aufgrund der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Belege gerechtfertigt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 24. Mai 2016, I/1-2015/165, 166).
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