Art. 29 Abs. 1, Art. 35, 52 und 199 StG (sGS 811.1). Ein Arbeitnehmer liess sich Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a-Gelder auszahlen, wobei er vorgab, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Dies war aber nicht der Fall, weshalb die widerrechtlich bezogenen Vorsorgeleistungen zu Recht der ordentlichen Besteuerung unterworfen wurden, nachdem der Betroffene die von der Veranlagungsbehörde gewährte Frist zur Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtungen nicht wahrgenommen hatte. Die vorgängig erfolgte gesonderte Besteuerung der Kapitalleistungen war zwar in Rechtskraft erwachsen, doch es lag ein Nachsteuertatbestand vor, da die gesonderte Veranlagung die Leistungen steuerlich nur unvollständig erfasste, die zweckwidrige Verwendung eine neue Tatsache bildete und die ordentliche Veranlagung noch offen war, weshalb die unterbliebene Besteuerung zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren nachgeholt wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. November 2015, VRKE I/1-2015/127).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.11.2015 I/1-2015/127 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.11.2015 I/1-2015/127 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.11.2015 I/1-2015/127
Art. 29 Abs. 1, Art. 35, 52 und 199 StG (sGS 811.1). Ein Arbeitnehmer liess sich Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a-Gelder auszahlen, wobei er vorgab, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Dies war aber nicht der Fall, weshalb die widerrechtlich bezogenen Vorsorgeleistungen zu Recht der ordentlichen Besteuerung unterworfen wurden, nachdem der Betroffene die von der Veranlagungsbehörde gewährte Frist zur Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtungen nicht wahrgenommen hatte. Die vorgängig erfolgte gesonderte Besteuerung der Kapitalleistungen war zwar in Rechtskraft erwachsen, doch es lag ein Nachsteuertatbestand vor, da die gesonderte Veranlagung die Leistungen steuerlich nur unvollständig erfasste, die zweckwidrige Verwendung eine neue Tatsache bildete und die ordentliche Veranlagung noch offen war, weshalb die unterbliebene Besteuerung zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren nachgeholt wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. November 2015, VRKE I/1-2015/127).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten