Art. 197 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1), DBA-DK (SR 672.931.41). Der Gesuchsteller, Angestellter einer Beratungsfirma mit Sitz in der Schweiz, arbeitete in Dänemark und führte eine Tätigkeit für die schwedische Schwestergesellschaft seiner Arbeitgeberin aus, die in Dänemark eine Betriebsstätte hatte. Nach dem DBA-DK können Vergütungen nicht im Ansässigkeitsstaat (Schweiz) besteuert werden, wenn sie von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat (Dänemark) hat. Daher war die Besteuerung in der Schweiz nicht zulässig, und das kantonale Steueramt hätte auf das Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagung eintreten müssen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Juni 2015, I/1-2014/200).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.06.2015 I/1-2014/200 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.06.2015 I/1-2014/200 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.06.2015 I/1-2014/200
Art. 197 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1), DBA-DK (SR 672.931.41). Der Gesuchsteller, Angestellter einer Beratungsfirma mit Sitz in der Schweiz, arbeitete in Dänemark und führte eine Tätigkeit für die schwedische Schwestergesellschaft seiner Arbeitgeberin aus, die in Dänemark eine Betriebsstätte hatte. Nach dem DBA-DK können Vergütungen nicht im Ansässigkeitsstaat (Schweiz) besteuert werden, wenn sie von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat (Dänemark) hat. Daher war die Besteuerung in der Schweiz nicht zulässig, und das kantonale Steueramt hätte auf das Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagung eintreten müssen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Juni 2015, I/1-2014/200).
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