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I/1-2013/49

St. Gallen · 2013-10-22 · Deutsch SG

Art. 58 – 61 StG (sGS 811.1), Ergänzende Vermögenssteuer. Die Pflichtige teilte und veräusserte ihr Grundstück, das 20 Jahre zum Ertragswert besteuert worden war. Die Steuerbehörde stellte zur Ermittlung des nachzubesteuernden Vermögens auf die arithmetischen Mittel zwischen den für den Nachbesteuerungszeitraum massgebenden Verkehrswerten am Anfang und am Ende und den Ertragswerten am Anfang und am Ende des Zeitraumes von 20 Jahren ab. Damit erfolgte die Berechnung des nachzubesteuernden Vermögens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Methode zur Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer ist rechtmässig und praxistauglich, obwohl die massgebenden Bewertungsstichtage aufgrund der zehnjährigen Schätzungsintervalle dazu führen können, dass einzelne Bewertungen während mehrerer Jahre massgebend sind und andere nur für wenige Jahre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Oktober 2013, I/1-2013/49).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.10.2013 I/1-2013/49 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.10.2013 I/1-2013/49 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.10.2013 I/1-2013/49

Art. 58 – 61 StG (sGS 811.1), Ergänzende Vermögenssteuer. Die Pflichtige teilte und veräusserte ihr Grundstück, das 20 Jahre zum Ertragswert besteuert worden war. Die Steuerbehörde stellte zur Ermittlung des nachzubesteuernden Vermögens auf die arithmetischen Mittel zwischen den für den Nachbesteuerungszeitraum massgebenden Verkehrswerten am Anfang und am Ende und den Ertragswerten am Anfang und am Ende des Zeitraumes von 20 Jahren ab. Damit erfolgte die Berechnung des nachzubesteuernden Vermögens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Methode zur Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer ist rechtmässig und praxistauglich, obwohl die massgebenden Bewertungsstichtage aufgrund der zehnjährigen Schätzungsintervalle dazu führen können, dass einzelne Bewertungen während mehrerer Jahre massgebend sind und andere nur für wenige Jahre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Oktober 2013, I/1-2013/49).

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