Art. 45 Abs. 1 lit. c und Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Der geschiedene Pflichtige leistete im Jahr 2010 Zahlungen an seinen bei der Mutter lebenden Sohn. Dieser war im Dezember 2009 volljährig geworden und hatte Mitte 2010, also vor dem Stichtag 31.Dezember 2010, seine Ausbildung abgeschlossen. Die nach dem Abschluss der Ausbildung erbrachten Leistungen konnten daher nicht vom Einkommen abgerechnet werden. Auch bestanden am Stichtag die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht mehr, weshalb dieser zu Recht nicht gewährt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 27. August 2013, I/1-2013/33).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.08.2013 I/1-2013/33 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.08.2013 I/1-2013/33 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.08.2013 I/1-2013/33
Art. 45 Abs. 1 lit. c und Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Der geschiedene Pflichtige leistete im Jahr 2010 Zahlungen an seinen bei der Mutter lebenden Sohn. Dieser war im Dezember 2009 volljährig geworden und hatte Mitte 2010, also vor dem Stichtag 31.Dezember 2010, seine Ausbildung abgeschlossen. Die nach dem Abschluss der Ausbildung erbrachten Leistungen konnten daher nicht vom Einkommen abgerechnet werden. Auch bestanden am Stichtag die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht mehr, weshalb dieser zu Recht nicht gewährt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 27. August 2013, I/1-2013/33).
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