Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuer. Der Pflichtige bezog eine Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese wurde an die Arbeitgeberin ausgerichtet, welche eine Einmann-AG des Pflichtigen ist. Aufgrund der Umstände lag keine unvollständige Veranlagung des Pflichtigen vor, weshalb eine Nachsteuer nicht gerechtfertigt war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2014, I/1-2013/151
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/151 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/151 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/151
Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuer. Der Pflichtige bezog eine Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese wurde an die Arbeitgeberin ausgerichtet, welche eine Einmann-AG des Pflichtigen ist. Aufgrund der Umstände lag keine unvollständige Veranlagung des Pflichtigen vor, weshalb eine Nachsteuer nicht gerechtfertigt war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2014, I/1-2013/151
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten