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I/1-2013/130

St. Gallen · 2014-03-18 · Deutsch SG

Art. 58 DBG (SR 642.11). Im Steuerrecht werden verbundene Gesellschaften je einzeln beurteilt; bei Geschäften zwischen Mutter- und Tochterunternehmen erfolgt keine Konzernbetrachtung. Im konkreten Fall erbrachte, ein Tochterunternehmen Leistungen an die Mutter in Form von Darlehenszinsen und Zahlungen für Managementleistungen. Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen Drittvergleich vor. Die Aufrechnung geldwerter Leistungen zum Gewinn bei der Tochter erwies sich als zulässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2014, I/1-2013/130).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/130 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/130 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/1-2013/130

Art. 58 DBG (SR 642.11). Im Steuerrecht werden verbundene Gesellschaften je einzeln beurteilt; bei Geschäften zwischen Mutter- und Tochterunternehmen erfolgt keine Konzernbetrachtung. Im konkreten Fall erbrachte, ein Tochterunternehmen Leistungen an die Mutter in Form von Darlehenszinsen und Zahlungen für Managementleistungen. Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen Drittvergleich vor. Die Aufrechnung geldwerter Leistungen zum Gewinn bei der Tochter erwies sich als zulässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2014, I/1-2013/130).

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