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I/1-2012/32

St. Gallen · 2014-04-16 · Deutsch SG

Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/1-2012/32). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2014 gutgeheissen und an die VRK zurückgewiesen (B 2013/65).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.03.2013 I/1-2012/32 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.03.2013 I/1-2012/32 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.03.2013 I/1-2012/32

Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/1-2012/32). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2014 gutgeheissen und an die VRK zurückgewiesen (B 2013/65).

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