Revision, Art. 197 StG (sGS 811.1). Zum Nachweis der Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagung aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gewesen, rechtzeitig zu reagieren und Einsprache zu erheben, reichte der Rekurrent Arztzeugnisse ein. Diese vermochten aber eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wahrung der eigenen Interessen nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Kantonale Steueramt zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/196).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/196 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/196 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/196
Revision, Art. 197 StG (sGS 811.1). Zum Nachweis der Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagung aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gewesen, rechtzeitig zu reagieren und Einsprache zu erheben, reichte der Rekurrent Arztzeugnisse ein. Diese vermochten aber eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wahrung der eigenen Interessen nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Kantonale Steueramt zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/196).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten