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I/1-2012/185

St. Gallen · 2011-12-31 · Deutsch SG

Kinderabzug, Stichtagsprinzip, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und Abs. 2 StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin ist geschieden und lebt mit ihren Söhnen, Jg. 1992 und 1994, zusammen. Ihr älterer Sohn schloss die Lehre im Jahr 2011 ab und war am Stichtag 31. Dezember 2011 berufstätig, weshalb ihr der Kinderabzug für ihn zu Recht verweigert wurde. Für den jüngeren Sohn wurden die Ausbildungskosten zu Recht gekürzt, da diese teilweise mit Pauschalen berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/185).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/185 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/185 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/185

Kinderabzug, Stichtagsprinzip, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und Abs. 2 StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin ist geschieden und lebt mit ihren Söhnen, Jg. 1992 und 1994, zusammen. Ihr älterer Sohn schloss die Lehre im Jahr 2011 ab und war am Stichtag 31. Dezember 2011 berufstätig, weshalb ihr der Kinderabzug für ihn zu Recht verweigert wurde. Für den jüngeren Sohn wurden die Ausbildungskosten zu Recht gekürzt, da diese teilweise mit Pauschalen berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/185).

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