Art. 248 Abs. 1, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Angeklagte gab die Mutterschaftsentschädigung in der Steuererklärung nicht an. Die Veranlagung konnte noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde ist nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen. Einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht, weshalb die Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freigesprochen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Februar 2013, I/1-2012/173). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.02.2013 I/1-2012/173 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.02.2013 I/1-2012/173 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.02.2013 I/1-2012/173
Art. 248 Abs. 1, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Angeklagte gab die Mutterschaftsentschädigung in der Steuererklärung nicht an. Die Veranlagung konnte noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde ist nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen. Einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht, weshalb die Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freigesprochen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Februar 2013, I/1-2012/173). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
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