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I/1-2012/166

St. Gallen · 2012-12-11 · Deutsch SG

Art. 137 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1). Eine von den Veräusserern eines Mehrfamilienhauses geleistete Zahlung an die Verwalterin infolge vorzeitiger Auflösung des Verwaltungsvertrags wurde bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht als Aufwendung im Zusammenhang mit dem Verkauf anerkannt, da die Verwalterin und die einzige Mieterin von derselben Person beherrscht waren, die Leistung wirtschaftlich ungewöhnlich war und die Hintergründe der Vereinbarung nicht offen gelegt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 11. Dezember 2012, I/1-2012/166).

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Art. 137 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1). Eine von den Veräusserern eines Mehrfamilienhauses geleistete Zahlung an die Verwalterin infolge vorzeitiger Auflösung des Verwaltungsvertrags wurde bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht als Aufwendung im Zusammenhang mit dem Verkauf anerkannt, da die Verwalterin und die einzige Mieterin von derselben Person beherrscht waren, die Leistung wirtschaftlich ungewöhnlich war und die Hintergründe der Vereinbarung nicht offen gelegt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 11. Dezember 2012, I/1-2012/166).

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