Liegenschaftsunterhalt, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11, vgl. auch Art. 44 Abs. 2 StG, sGS 811.1). Die Grundeigentümerin baute ihr Mehrfamilienhaus um, wobei vom alten Gebäude nur die Grundmauern des Kellergeschosses bestehen blieben und saniert wurden. Der Rest wurde neu gebaut. Das gesamte Vorhaben wurde von der Veranlagungsbehörde zu Recht als Neubau, weshalb ein Abzug des Aufwands für die Sanierung der Kellermauern zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/156).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/156 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/156 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2013 I/1-2012/156
Liegenschaftsunterhalt, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11, vgl. auch Art. 44 Abs. 2 StG, sGS 811.1). Die Grundeigentümerin baute ihr Mehrfamilienhaus um, wobei vom alten Gebäude nur die Grundmauern des Kellergeschosses bestehen blieben und saniert wurden. Der Rest wurde neu gebaut. Das gesamte Vorhaben wurde von der Veranlagungsbehörde zu Recht als Neubau, weshalb ein Abzug des Aufwands für die Sanierung der Kellermauern zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/156).
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