Art. 36 lit. f und Art. 37 lit. a StG (sGS 811.1). Die Pflichtige erhielt von ihrem getrennt lebenden Ehemann eine Leistung, die von der Veranlagungsbehörde als steuerbare Unterhaltszahlung erfasst wurde. Die Pflichtige machte geltend, es handle sich um eine Leistung zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche, vermochte dies aber mit den eingereichten Unterlagen nicht nachzuweisen, weshalb die Leistung zu Recht als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. Oktober 2012, I/1-2012/113).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.10.2012 I/1-2012/113 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.10.2012 I/1-2012/113 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.10.2012 I/1-2012/113
Art. 36 lit. f und Art. 37 lit. a StG (sGS 811.1). Die Pflichtige erhielt von ihrem getrennt lebenden Ehemann eine Leistung, die von der Veranlagungsbehörde als steuerbare Unterhaltszahlung erfasst wurde. Die Pflichtige machte geltend, es handle sich um eine Leistung zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche, vermochte dies aber mit den eingereichten Unterlagen nicht nachzuweisen, weshalb die Leistung zu Recht als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. Oktober 2012, I/1-2012/113).
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