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I/1-2011/64

St. Gallen · 2012-01-19 · Deutsch SG

Art. 172 Abs. 1 lit. c StG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 lit. b (sGS 811.1). Veranlagungsverfahren; Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Versicherer die Police zu verlangen. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente in früheren Steuerperioden fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/64).

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Art. 172 Abs. 1 lit. c StG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 lit. b (sGS 811.1). Veranlagungsverfahren; Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Versicherer die Police zu verlangen. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente in früheren Steuerperioden fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/64).

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