Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Kanton Graubünden bei einem alleinstehenden unselbständig tätigen Mann, der im Kanton St. Gallen nach dem Studium an einer Fachhochschule in einer 3 ½ Zimmer Wohnung lebte und am Wohnort der Eltern nicht über eine eigene Wohnung verfügte, nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/38).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/38 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/38 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/38
Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Kanton Graubünden bei einem alleinstehenden unselbständig tätigen Mann, der im Kanton St. Gallen nach dem Studium an einer Fachhochschule in einer 3 ½ Zimmer Wohnung lebte und am Wohnort der Eltern nicht über eine eigene Wohnung verfügte, nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/38).
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