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I/1-2011/23

St. Gallen · 2011-10-20 · Deutsch SG

Art. 33a DBG (SR 642.11), Art. 46 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Freiwillige Zuwendungen an eine Freikirche wurden zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da die Freikirche in ihrem Sitzkanton ausschliesslich aufgrund von Kultuszwecken, nicht aber aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit wurde. Insbesondere lag auch keine teilweise Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2011/23).

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Art. 33a DBG (SR 642.11), Art. 46 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Freiwillige Zuwendungen an eine Freikirche wurden zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da die Freikirche in ihrem Sitzkanton ausschliesslich aufgrund von Kultuszwecken, nicht aber aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit wurde. Insbesondere lag auch keine teilweise Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2011/23).

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