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I/1-2011/22

St. Gallen · 2012-04-17 · Deutsch SG

Grundeigentum eines ausserkantonalen Liegenschaftshändler, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 2 StG, Art. 19 StG, Art. 68 Abs. 2 StHG. Der im Kanton Waadt wohnhafte Immobilienhändler erzielte Einkünfte aus zwei Liegenschaften im Kanton St. Gallen und machte geltend, er habe diese Grundstücke als Mitglied einer einfachen Gesellschaft erworben und es sei ihm nur ein entsprechender Anteil an den Einkünften zugeflossen. Da er als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen war und den Nachweis einer einfachen oder einer stillen Gesellschaft nicht erbrachte, wurde er zu Recht als Alleineigentümer veranlagt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/22).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/22 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/22 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/22

Grundeigentum eines ausserkantonalen Liegenschaftshändler, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 2 StG, Art. 19 StG, Art. 68 Abs. 2 StHG. Der im Kanton Waadt wohnhafte Immobilienhändler erzielte Einkünfte aus zwei Liegenschaften im Kanton St. Gallen und machte geltend, er habe diese Grundstücke als Mitglied einer einfachen Gesellschaft erworben und es sei ihm nur ein entsprechender Anteil an den Einkünften zugeflossen. Da er als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen war und den Nachweis einer einfachen oder einer stillen Gesellschaft nicht erbrachte, wurde er zu Recht als Alleineigentümer veranlagt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/22).

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