Wechsel der Steuerpflicht, Art. 68 StHG. Der Rekurrent zog im Laufe des Jahres 2007 vomKanton St. Gallen in den Kanton Schwyz und war somit 2007 das ganze Jahr im KantonSchwyz steuerpflichtig. Er ist Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ihren Sitz am 17.Dezember 2007 vom Kanton St. Gallen in den Kanton Schwyz verlegte. Auch beiSpezialsteuerdomizilen (hier jenem des Geschäftsorts) gilt die Einheit der Steuerperiode;Geschäftsvermögen und –einkünfte werden aber nach der Dauer der Zugehörigkeit zum einenoder anderen Kanton zeitlich gewichtet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Juni2012, I/1-2011/215).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.06.2012 I/1-2011/215 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.06.2012 I/1-2011/215 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.06.2012 I/1-2011/215
Wechsel der Steuerpflicht, Art. 68 StHG. Der Rekurrent zog im Laufe des Jahres 2007 vomKanton St. Gallen in den Kanton Schwyz und war somit 2007 das ganze Jahr im KantonSchwyz steuerpflichtig. Er ist Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ihren Sitz am 17.Dezember 2007 vom Kanton St. Gallen in den Kanton Schwyz verlegte. Auch beiSpezialsteuerdomizilen (hier jenem des Geschäftsorts) gilt die Einheit der Steuerperiode;Geschäftsvermögen und –einkünfte werden aber nach der Dauer der Zugehörigkeit zum einenoder anderen Kanton zeitlich gewichtet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Juni2012, I/1-2011/215).
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