opencaselaw.ch

I/1-2011/190

St. Gallen · 2012-04-17 · Deutsch SG

Grundstückgewinnsteuer, Art. 132 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1). Die Eigentümer teilten ihr Einfamilienhaus-Liegenschaft in drei neue Grundstücke auf, nämlich zwei Baulandparzellen und das Restgrundstück mit dem Haus. Der Gewinn aus dem Verkauf einer der Landparzellen kann nicht aufgeschoben werden, wenn aus dem Erlös auf der anderen Baulandparzelle ein neues Haus erstellt wird, da es sich bei diesem nicht um ein Ersatzobjekt eines veräusserten Hauses handelt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/190).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/190 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/190 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/190

Grundstückgewinnsteuer, Art. 132 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1). Die Eigentümer teilten ihr Einfamilienhaus-Liegenschaft in drei neue Grundstücke auf, nämlich zwei Baulandparzellen und das Restgrundstück mit dem Haus. Der Gewinn aus dem Verkauf einer der Landparzellen kann nicht aufgeschoben werden, wenn aus dem Erlös auf der anderen Baulandparzelle ein neues Haus erstellt wird, da es sich bei diesem nicht um ein Ersatzobjekt eines veräusserten Hauses handelt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/190).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten