Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR 642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende 2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/18).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/18 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/18 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2011/18
Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR 642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende 2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/18).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten