Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld "G" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).
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Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld "G" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).
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