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I/1-2010/238

St. Gallen · 2011-08-18 · Deutsch SG

Art. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238

Art. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238).

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