Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142
Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).
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