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I/1-2006/27

St. Gallen · 2006-11-09 · Deutsch SG

Art. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006).

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Art. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006).

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