Art. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17. August 2006).
Sachverhalt
A.- U.S. ist als … selbständig erwerbstätig. Er wohnt in A. und war per Ende 2002 und
2003 Eigentümer von Grundstücken in A. im Kanton St. Gallen und in B. im Kanton
Thurgau sowie in Spanien.
B.- Für die Jahre 2002 und 2003 reichte er trotz zahlreicher Fristerstreckungen und
Mahnungen unter Androhung von Bussen und Ermessensveranlagung keine
Steuererklärungen ein. Deshalb wurde er ermessensweise am 22. September 2005 für
2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'200.-- zum Satz von Fr. 22'000.--
und am 14. September 2005 für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
20'900.-- zum Satz von Fr. 21'700.-- und für beide Jahre ohne steuerbares Vermögen
veranlagt.
Gegen diese Ermessensveranlagungen erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe
vom 13. Oktober 2005 Einsprache unter Einreichung von nicht unterzeichneten
Jahresrechnungen per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003. Er beantragte,
nach Verrechnung von Verlusten früherer Geschäftsjahre ohne steuerbares Einkommen
veranlagt zu werden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden
vom 26. Oktober 2005 ab. Es erwog dabei, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
seien geschätzt und in den Veranlagungen netto, d.h. nach Verlustverrechnung mit Null
eingesetzt worden. Ein allenfalls ungenügend berücksichtigter Verlustvortrag könne in
einer späteren Steuerperiode nicht mehr nachgeholt werden.
C.- Gegen diese Einsprache-Entscheide erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe
vom 24. November 2005 (persönlich überbracht am 25. November 2005) Rekurs bei
der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die Ermessensveranlagungen
seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen gemäss nachgereichten
Deklarationen von Fr. 156'900.-- für 2002 und Fr. 60'200.-- für 2003 sei für beide Jahre
unter Verrechnung der Geschäftsverluste der vorangegangenen sieben Geschäftsjahre
von Amtes wegen auf Fr. 0.-- festzusetzen.
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Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2006, der Rekurs sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten vollumfänglich
abzuweisen. Sie machte zudem geltend, sie hätte auf die Einsprache nicht eintreten
können und sie materiell nicht behandeln müssen. Dazu nahm der Rekurrent mit
Eingabe vom 23. Februar 2006 Stellung.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der am 25. November 2005 persönlich überbrachte Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
gegen die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einsprache
eingetreten ist und sie materiell behandelt hat.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurrenten unbestrittenermassen und
zu Recht für die Steuerperioden 2002 und 2003 nach Ermessen veranlagt hat. Der
Rekurrent ist der Pflicht gemäss Art. 168 Abs. 2 StG, die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und
zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde
einzureichen, nicht nachgekommen. Für beide Jahre wurde zahlreichen Begehren um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Deklarationen entsprochen. Der Rekurrent
wurde schliesslich von der Veranlagungsbehörde entsprechend Art. 168 Abs. 3 StG
und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veranlagung nach Ermessen im
Unterlassungsfall für die Steuererklärung 2002 am 9. Juni 2004 und für die
Steuererklärung 2003 unter anderem am 3. Juni 2005 aufgefordert, das Versäumte
innert angemessener Frist nachzuholen. Damit waren die Voraussetzungen für die
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Veranlagung der Steuerperioden 2002 und 2003 nach pflichtgemässem Ermessen im
Sinn von Art. 177 StG erfüllt.
Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen. Diese Regelung führt zu einer Umkehr der
Beweisführungspflicht zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch ist auf jede begründete
Einsprache auch gegen eine Ermessensveranlagung einzutreten (vgl. Botschaft, in: ABl
1997 S. 1049). Insbesondere kann ein Nichteintretensentscheid nicht allein mit dem
Fehlen von Beweismitteln begründet werden (vgl. SGE 2001 Nr. 14).
Zusammen mit der Einsprache wurden zwar nicht die vollständigen Steuererklärungen
2002 und 2003 eingereicht. Jedoch lagen ihr die Jahresrechnungen über die
selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Geschäftsjahren 2002 und 2003
bei. Zudem wurde der Antrag, der Rekurrent sei für 2002 und 2003 ohne
steuerpflichtiges Einkommen zu veranlagen mit der Verrechnung des Einkommens mit
Verlusten aus früheren Jahren begründet. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz
auf die Einsprache zu Recht eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt.
Hinzu kommt, dass weder in den Rechtsmittelbelehrungen der
Veranlagungsverfügungen vom 14. und vom 22. September 2005 noch soweit
ersichtlich im Einspracheverfahren die Möglichkeit, mangels Begründung auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten, angedroht wurde (BGE 123 II 553). Insbesondere wurde
dem Rekurrenten im Einspracheverfahren auch nicht - unter Androhung des
Nichteintretens - die Gelegenheit eingeräumt, seine Begründung zu ergänzen und
weitere Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen.
E. 3 Der Rekurrent hat im Rekurs für 2002 und 2003 vollständige, am 30. November 2005 unterzeichnete Steuererklärungen eingereicht. Beigelegt waren die Jahresrechnungen 2002 und 2003, Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse sowie die Formulare betreffend Versicherungsprämien und Sparzinsen und betreffend die Liegenschaften. Wie im Einspracheverfahren ist es auch im anschliessenden Rekursverfahren bei Ermessensveranlagungen möglich, deren Unrichtigkeit mittels Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung zu begründen (vgl. SGE 2001 Nr. 14; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Einsprache-Entscheide vom 26. Oktober 2006 und die ihnen zugrunde liegenden Ermessensveranlagungen aufzuheben sind. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zur neuen Veranlagung unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren eingereichten Steuererklärungen und unter Beachtung des Grundsatzes der periodenübergreifenden Verlustverrechnung mit dem steuerbaren Einkommen späterer Jahre zurückzuweisen.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Drittel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
I/1-2005/209
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 17.08.2006
Entscheiddatum:
17.08.2006
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2006
Art. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer
Ermessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17.
August 2006).
Präsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;
Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
In Sachen
U.S.,
Rekurrent,
vertreten durch,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
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Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 und 2003
Sachverhalt:
A.- U.S. ist als … selbständig erwerbstätig. Er wohnt in A. und war per Ende 2002 und
2003 Eigentümer von Grundstücken in A. im Kanton St. Gallen und in B. im Kanton
Thurgau sowie in Spanien.
B.- Für die Jahre 2002 und 2003 reichte er trotz zahlreicher Fristerstreckungen und
Mahnungen unter Androhung von Bussen und Ermessensveranlagung keine
Steuererklärungen ein. Deshalb wurde er ermessensweise am 22. September 2005 für
2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'200.-- zum Satz von Fr. 22'000.--
und am 14. September 2005 für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
20'900.-- zum Satz von Fr. 21'700.-- und für beide Jahre ohne steuerbares Vermögen
veranlagt.
Gegen diese Ermessensveranlagungen erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe
vom 13. Oktober 2005 Einsprache unter Einreichung von nicht unterzeichneten
Jahresrechnungen per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003. Er beantragte,
nach Verrechnung von Verlusten früherer Geschäftsjahre ohne steuerbares Einkommen
veranlagt zu werden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden
vom 26. Oktober 2005 ab. Es erwog dabei, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
seien geschätzt und in den Veranlagungen netto, d.h. nach Verlustverrechnung mit Null
eingesetzt worden. Ein allenfalls ungenügend berücksichtigter Verlustvortrag könne in
einer späteren Steuerperiode nicht mehr nachgeholt werden.
C.- Gegen diese Einsprache-Entscheide erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe
vom 24. November 2005 (persönlich überbracht am 25. November 2005) Rekurs bei
der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die Ermessensveranlagungen
seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen gemäss nachgereichten
Deklarationen von Fr. 156'900.-- für 2002 und Fr. 60'200.-- für 2003 sei für beide Jahre
unter Verrechnung der Geschäftsverluste der vorangegangenen sieben Geschäftsjahre
von Amtes wegen auf Fr. 0.-- festzusetzen.
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Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2006, der Rekurs sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten vollumfänglich
abzuweisen. Sie machte zudem geltend, sie hätte auf die Einsprache nicht eintreten
können und sie materiell nicht behandeln müssen. Dazu nahm der Rekurrent mit
Eingabe vom 23. Februar 2006 Stellung.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der am 25. November 2005 persönlich überbrachte
Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht
die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,
abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,
abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
gegen die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einsprache
eingetreten ist und sie materiell behandelt hat.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurrenten unbestrittenermassen und
zu Recht für die Steuerperioden 2002 und 2003 nach Ermessen veranlagt hat. Der
Rekurrent ist der Pflicht gemäss Art. 168 Abs. 2 StG, die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und
zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde
einzureichen, nicht nachgekommen. Für beide Jahre wurde zahlreichen Begehren um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Deklarationen entsprochen. Der Rekurrent
wurde schliesslich von der Veranlagungsbehörde entsprechend Art. 168 Abs. 3 StG
und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veranlagung nach Ermessen im
Unterlassungsfall für die Steuererklärung 2002 am 9. Juni 2004 und für die
Steuererklärung 2003 unter anderem am 3. Juni 2005 aufgefordert, das Versäumte
innert angemessener Frist nachzuholen. Damit waren die Voraussetzungen für die
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Veranlagung der Steuerperioden 2002 und 2003 nach pflichtgemässem Ermessen im
Sinn von Art. 177 StG erfüllt.
Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen. Diese Regelung führt zu einer Umkehr der
Beweisführungspflicht zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch ist auf jede begründete
Einsprache auch gegen eine Ermessensveranlagung einzutreten (vgl. Botschaft, in: ABl
1997 S. 1049). Insbesondere kann ein Nichteintretensentscheid nicht allein mit dem
Fehlen von Beweismitteln begründet werden (vgl. SGE 2001 Nr. 14).
Zusammen mit der Einsprache wurden zwar nicht die vollständigen Steuererklärungen
2002 und 2003 eingereicht. Jedoch lagen ihr die Jahresrechnungen über die
selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Geschäftsjahren 2002 und 2003
bei. Zudem wurde der Antrag, der Rekurrent sei für 2002 und 2003 ohne
steuerpflichtiges Einkommen zu veranlagen mit der Verrechnung des Einkommens mit
Verlusten aus früheren Jahren begründet. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz
auf die Einsprache zu Recht eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt.
Hinzu kommt, dass weder in den Rechtsmittelbelehrungen der
Veranlagungsverfügungen vom 14. und vom 22. September 2005 noch soweit
ersichtlich im Einspracheverfahren die Möglichkeit, mangels Begründung auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten, angedroht wurde (BGE 123 II 553). Insbesondere wurde
dem Rekurrenten im Einspracheverfahren auch nicht - unter Androhung des
Nichteintretens - die Gelegenheit eingeräumt, seine Begründung zu ergänzen und
weitere Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen.
3.- Der Rekurrent hat im Rekurs für 2002 und 2003 vollständige, am 30. November
2005 unterzeichnete Steuererklärungen eingereicht. Beigelegt waren die
Jahresrechnungen 2002 und 2003, Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse sowie
die Formulare betreffend Versicherungsprämien und Sparzinsen und betreffend die
Liegenschaften. Wie im Einspracheverfahren ist es auch im anschliessenden
Rekursverfahren bei Ermessensveranlagungen möglich, deren Unrichtigkeit mittels
Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung zu begründen (vgl. SGE 2001
Nr. 14; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,
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6. Aufl. 1999, S. 196). Dementsprechend ist die nachträglich eingegangene
Steuererklärung zur Beurteilung des Rekurses beizuziehen.
In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses beantragt. In
der Begründung des Antrags beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die
Abweisung der Einsprache zu rechtfertigen. Zu den nachträglich eingereichten
Deklarationen und Beilagen bemerkt sie lediglich, wenn die
Verwaltungsrekurskommission darauf noch eintrete, habe der Rekurrent die Kosten zu
übernehmen. Sie macht aber weder geltend, die eingereichten Unterlagen seien nicht
geeignet, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu belegen noch der Rekurrent
sei bei der im Vergleich zur Ermessensveranlagung höheren Deklaration zu behaften.
Der Rekurrent ist im Rekursverfahren seinen Verfahrenspflichten gemäss Art. 168 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 169 StG nachgekommen. Er hat für die beiden Steuerjahre je
eine vollständig ausgefüllte, persönlich unterzeichnete Steuererklärung zusammen mit
den vorgeschriebenen Beilagen, nämlich Verzeichnissen über die Wertschriften,
Forderungen und Schulden (Art. 169 Abs. 1 lit. c StG) und unterzeichneten
Jahresrechnungen (Art. 169 Abs. 2 StG), eingereicht. Die weiteren Mitwirkungspflichten
gemäss Art. 170 Abs. 2 StG treffen den Steuerpflichtigen erst auf Verlangen der
Veranlagungsbehörde.
Ob die eingereichten Deklarationen, nach denen das satzbestimmende steuerbare
Einkommen vor Verrechnung mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren mit
Fr. 156'934.-- für 2002 und mit Fr. 60'225.-- für 2003 klar über jenen der
Ermessensveranlagungen von Fr. 22'000.-- für 2002 und Fr. 21'700.-- für 2003 lagen,
die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen darzutun vermögen,
kann im vorliegenden Rekursverfahren offen bleiben, da sie auch für sich betrachtet
offensichtlich fehlerhaft sind.
4.- Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie willkürlich ist (vgl.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2003, in: StE 2004
B 92.3 Nr. 13, E. 4c). Offensichtlich unrichtig sind jene Schätzungen, die sachlich nicht
begründbar sind, insbesondere pönal oder fiskalisch motiviert sind, sich auf
sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützen oder sonst mit
den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann,
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Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 66 zu Art. 132 DBG, dessen Abs. 3 im
Wortlaut mit Art. 180 Abs. 2 StG übereinstimmt).
Mit der Einsprache wurde - zwar ohne dass vollständige Deklarationen eingereicht
wurden - geltend gemacht, die Verrechnung früherer Verluste aus der selbständigen
Tätigkeit führe für die beiden Steuerjahre 2002 und 2003 zu Veranlagungen des
Rekurrenten ohne steuerbares Einkommen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Einsprache-Entscheid dazu ausgeführt, aufgrund der Verlustverrechnung habe sie
keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. In welchem
Ausmass im Rahmen früherer rechtskräftiger Veranlagungen des Rekurrenten Verluste
aus den vorangegangenen Geschäftsjahren festgestellt und zur Verrechnung gebracht
wurden, wird aus den umstrittenen Veranlagungen nicht ersichtlich. Damit erweist sich
das Vorgehen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als
offensichtlich mangelhaft.
Die Beschränkung der periodenübergreifenden Verrechnung von Verlusten aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit auf diese Einkommensquelle widerspricht dem
geltenden Recht. Zwar ist Art. 42 StG, welcher die Verrechnung von Verlusten
vorangegangener Geschäftsjahre regelt, Teil des Abschnittes betreffend die
selbständige Erwerbstätigkeit, so dass unter systematischen Gesichtspunkten eine
Beschränkung der Verrechnung früherer Verluste auf die Einkünfte aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen wäre. Auch der Wortlaut ist
bezüglich des zur Verrechnung heranzuziehenden Substrats offen. Hingegen verlangen
die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (SR 641.14, abgekürzt: StHG) eine Verrechnung mit dem
Einkommen der Bemessungsperiode (vgl. Art. 10 Abs. 2 StHG für die zweijährige
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und Art. 67 StHG für die
einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung; M. Reich, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 35 sowie
betreffend das System der Postnumerandobesteuerung N 37-38 zu Art. 10 StHG). In
der Lehre zum st. gallischen Steuerrecht wird denn auch die Auffassung vertreten,
soweit innerhalb der gleichen Steuerperiode eine Verlustverrechnung mit übrigen
Einkünften nicht möglich sei, könne ein Geschäftsverlust sodann in den nachfolgenden
Jahren nicht nur mit Unternehmungsgewinnen, sondern neu mit den gesamten
steuerbaren Einkünften dieser Jahre verrechnet werden (vgl. Weidmann/Gross¬mann/
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Zigerlig, a.a.O., S. 103). Dies entspricht im Übrigen auch dem Recht der direkten
Bundessteuer (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 211 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht war es dem Rekurrenten weder aufgrund der
Ermessensveranlagungen noch aufgrund der Einsprache-Entscheide möglich, zu
erkennen, von welchen Verlusten die Veranlagungsbehörde ausgegangen ist, in
welchem Umfang sie verrechnet wurden und in welcher Höhe sich der restliche
vorzutragende Verlust bewegt. Auch die Ermessensveranlagung entbindet die
Veranlagungsbehörde nicht, ihr Vorgehen zu begründen.
Damit erweisen sich die angefochtenen Ermessensveranlagungen als offensichtlich
falsch, auch wenn den Akten keine Hinweise auf die konkreten in früheren Jahren
steuerlich anerkannten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten zu entnehmen sind. Der Rekurrent macht es sich allerdings auch zu
einfach, wenn er die Berücksichtigung der Vorjahresverluste von Amtes wegen
verlangt. Die Beweislast über Bestand und Umfang der Verluste liegt beim
Steuerpflichtigen.
5.- Schliesslich ist zu prüfen, ob die Verwaltungsrekurskommission selbst die
Veranlagungen vorzunehmen hat oder ob die Streitsache gestützt auf Art. 56 Abs. 2
VRP zur neuen Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Der Erlass einer reformatorischen Entscheidung setzt voraus, dass eine Streitsache
entscheidungsreif ist, dass dem Gericht die entsprechende Entscheidungsbefugnis
zusteht, dass durch eine reformatorische Entscheidung keine unzulässige Verkürzung
des Rechtsmittelwegs entsteht und dem angefochtenen Entscheid keine unheilbaren
Verfahrensmängel anhaften. An der Entscheidungsreife fehlt es vor allem dann, wenn
der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Eine Rückweisung erscheint unter anderem
dann angezeigt, wenn eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen notwendig
ist, die den Gang des Rechtsmittelverfahrens wesentlich belasten würde oder wenn der
Entscheid auf eine erheblich veränderte Tatsachengrundlage zu stehen käme, die für
die Ermessensbetätigung von Bedeutung ist (vgl. Cavelti/Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1028-1030).
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Einerseits hat die Vorinstanz weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im
anschliessenden Rekursverfahren Angaben über die - mit den Einkünften aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verrechnung gebrachten - Verluste aus
vorangegangenen Geschäftsjahren wie sie in den früheren Veranlagungen des
Rekurrenten festgestellt wurden, gemacht. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend
abgeklärt. Bereits dieser Umstand schliesst eine Veranlagung durch die Rekursinstanz
aus. Sodann liegen vom Rekurrenten im Rekursverfahren eingereichte vollständige
Steuererklärungen vor, welche geeignet sind, die umstrittenen Veranlagungen auf eine
neue Grundlage zu stellen. Diese Umstände rechtfertigten die Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die
angefochtenen Einsprache-Entscheide vom 26. Oktober 2006 und die ihnen zugrunde
liegenden Ermessensveranlagungen aufzuheben sind. Die Streitsache ist an die
Vorinstanz zur neuen Veranlagung unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren
eingereichten Steuererklärungen und unter Beachtung des Grundsatzes der
periodenübergreifenden Verlustverrechnung mit dem steuerbaren Einkommen späterer
Jahre zurückzuweisen.
7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln
dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Drittel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1
VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362
Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu
verrechnen.
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