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I/1-2005/157

St. Gallen · 2006-05-04 · Deutsch SG

Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).

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Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).

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