Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \"Ermessenszuschlag\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284
Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \"Ermessenszuschlag\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)
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