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I/1-2003/284

St. Gallen · 2004-08-18 · Deutsch SG

Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \"Ermessenszuschlag\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)

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Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \"Ermessenszuschlag\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)

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