opencaselaw.ch

IV 2024/98

St. Gallen · 2022-01-01 · Deutsch SG

Art. 14a IVG. Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ein IV-Taggeld während Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2022 während den Abklärungs-, Eingliederungs- medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen kein IV-Taggeld mehr. Art. 22sexies Abs. 1 IVV. Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist zu eng. Als erwerbstätig gelten nicht nur Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern auch Versicherte wie der Beschwerdeführer, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht erwerbstätig waren, aber unmittelbar vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der IV eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Da die IV-Stelle nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/98).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 29.04.2025 IV 2024/98 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.04.2025 IV 2024/98 San Gallo Versicherungsgericht 29.04.2025 IV 2024/98

Art. 14a IVG. Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ein IV-Taggeld während Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2022 während den Abklärungs-, Eingliederungs- medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen kein IV-Taggeld mehr. Art. 22sexies Abs. 1 IVV. Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist zu eng. Als erwerbstätig gelten nicht nur Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern auch Versicherte wie der Beschwerdeführer, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht erwerbstätig waren, aber unmittelbar vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der IV eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Da die IV-Stelle nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/98).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung