Gebäudeversicherung. Art. 34 Abs. 1 GVG, Art. 36 GVG und Art. 50 Abs. 1 VO GVG. Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach den Wiederherstellungskosten berechnet. Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen. (Verwaltungsgericht B 2023/181)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.03.2024 IV 2023/181 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.03.2024 IV 2023/181 San Gallo Verwaltungsgericht 11.03.2024 IV 2023/181
Gebäudeversicherung. Art. 34 Abs. 1 GVG, Art. 36 GVG und Art. 50 Abs. 1 VO GVG. Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach den Wiederherstellungskosten berechnet. Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen. (Verwaltungsgericht B 2023/181)
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