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IV 2023/102

St. Gallen · 2021-12-31 · Deutsch SG

aArt. 28 IVG und aArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Rentenrevision. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist und keine revisionswesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenzusprache vorliegt. Er hat damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2024, IV 2023/102). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2024.

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aArt. 28 IVG und aArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Rentenrevision. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist und keine revisionswesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenzusprache vorliegt. Er hat damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2024, IV 2023/102). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2024.

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