Art. 28 IVG; Art. 7, 8 und 43 ATSG: Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2021 ist einerseits in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, andererseits auch zu früh erfolgt. Folglich ist die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens, weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, IV 2021/60).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.09.2022 IV 2021/60 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.09.2022 IV 2021/60 San Gallo Versicherungsgericht 22.09.2022 IV 2021/60
Art. 28 IVG; Art. 7, 8 und 43 ATSG: Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2021 ist einerseits in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, andererseits auch zu früh erfolgt. Folglich ist die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens, weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, IV 2021/60).
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