Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Unzulässigkeit sich wiedersprechender Verfügungen; vorgängige Aufhebung der bestehenden rechtswidrigen Verfügung. Liegt eine formell rechtskräftige, verbindliche Einstellungsverfügung per 30. September 2020 vor, kann später nicht per 1. Oktober 2020 verfügungsweise wieder jene Leistung zugesprochen werden, die Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet hat, weil sich diese beiden Verfügungen diametral widersprechen würden. Vorab hätte die Einstellungsverfügung per 30. September 2020 gestützt auf entweder Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden müssen. Das ist aber nicht geschehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, IV 2021/199).
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St.Gallen Versicherungsgericht 05.07.2022 IV 2021/199 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.07.2022 IV 2021/199 San Gallo Versicherungsgericht 05.07.2022 IV 2021/199
Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Unzulässigkeit sich wiedersprechender Verfügungen; vorgängige Aufhebung der bestehenden rechtswidrigen Verfügung. Liegt eine formell rechtskräftige, verbindliche Einstellungsverfügung per 30. September 2020 vor, kann später nicht per 1. Oktober 2020 verfügungsweise wieder jene Leistung zugesprochen werden, die Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet hat, weil sich diese beiden Verfügungen diametral widersprechen würden. Vorab hätte die Einstellungsverfügung per 30. September 2020 gestützt auf entweder Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden müssen. Das ist aber nicht geschehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, IV 2021/199).
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