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IV 2021/125

St. Gallen · 2006-09-20 · Deutsch SG

Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene IV-Verfügung hätte einzig überprüft werden können, ob die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG gegeben sind (vgl. Urteile des EVG vom 20. September 2006, I 141/05, E. 4, und vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016, 8C_412/2016, in dem es um Fragen der Zulässigkeit der Verrechnung gegangen ist). Auf die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Rückforderung der Swica, nicht jedoch gegen Verrechnungsfehler seitens der IV-Stelle richtet, hätte folglich nicht eingetreten werden können. Nachdem aufgrund des Einpsracheentscheides der Swica vom 25. Januar 2022 nunmehr feststeht, dass mangels Überentschädigung im fraglichen Zeitraum keine Verrechnung möglich ist, ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren weggefallen und dieses abzuschreiben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bzw. den Ausführungen zum Nichteintreten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, IV 2021/125).

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Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene IV-Verfügung hätte einzig überprüft werden können, ob die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG gegeben sind (vgl. Urteile des EVG vom 20. September 2006, I 141/05, E. 4, und vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016, 8C_412/2016, in dem es um Fragen der Zulässigkeit der Verrechnung gegangen ist). Auf die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Rückforderung der Swica, nicht jedoch gegen Verrechnungsfehler seitens der IV-Stelle richtet, hätte folglich nicht eingetreten werden können. Nachdem aufgrund des Einpsracheentscheides der Swica vom 25. Januar 2022 nunmehr feststeht, dass mangels Überentschädigung im fraglichen Zeitraum keine Verrechnung möglich ist, ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren weggefallen und dieses abzuschreiben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bzw. den Ausführungen zum Nichteintreten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, IV 2021/125).

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