Art. 28 IVG: Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bis zum 31. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und ab dem 1. August 2017 weiterhin zumindest 30 % arbeitsunfähig ist. Ob nach dem 31. Juli 2017 bis zur Begutachtung durch die ZIMB anfangs 2019 allenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen hat, bleibt beweislos. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Anspruch auf eine befristete ganze Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2021, IV 2020/95).
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St.Gallen Versicherungsgericht 05.07.2021 IV 2020/95 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.07.2021 IV 2020/95 San Gallo Versicherungsgericht 05.07.2021 IV 2020/95
Art. 28 IVG: Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bis zum 31. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und ab dem 1. August 2017 weiterhin zumindest 30 % arbeitsunfähig ist. Ob nach dem 31. Juli 2017 bis zur Begutachtung durch die ZIMB anfangs 2019 allenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen hat, bleibt beweislos. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Anspruch auf eine befristete ganze Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2021, IV 2020/95).
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