Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Gemäss einem als beweistauglich beurteilten Verlaufsgutachten vom 27. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. in Anbetracht seines Alters von 6_ Jahren und weiterer Faktoren ist die Arbeitsfähigkeit indes ab dem für die Frage des massgeblichen Alters relevanten Zeitpunkt des Gutachtens nicht mehr verwertbar. Indes ist bis zu diesem Zeitpunkt die Verwertbarkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat daher erst am 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2021, IV 2020/53).
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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2021 IV 2020/53 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.11.2021 IV 2020/53 San Gallo Versicherungsgericht 27.11.2021 IV 2020/53
Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Gemäss einem als beweistauglich beurteilten Verlaufsgutachten vom 27. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. in Anbetracht seines Alters von 6_ Jahren und weiterer Faktoren ist die Arbeitsfähigkeit indes ab dem für die Frage des massgeblichen Alters relevanten Zeitpunkt des Gutachtens nicht mehr verwertbar. Indes ist bis zu diesem Zeitpunkt die Verwertbarkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat daher erst am 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2021, IV 2020/53).
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