Art. 17 ATSG: Gestützt auf das überzeugende Folgegutachten der SMAB AG vom 11. Februar 2020 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert haben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise eingestellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2021, IV 2020/155).
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St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2021 IV 2020/155 Saint-Gall Versicherungsgericht 28.09.2021 IV 2020/155 San Gallo Versicherungsgericht 28.09.2021 IV 2020/155
Art. 17 ATSG: Gestützt auf das überzeugende Folgegutachten der SMAB AG vom 11. Februar 2020 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert haben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise eingestellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2021, IV 2020/155).
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