Taggeldberechnung. Berechnung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG. Bei Art. 21bis und Art. 21ter IVV handelt es sich nicht um eine abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Im vorliegenden Fall ist der Gesundheitsschaden knapp sieben Wochen nach dem Antritt der neuen Arbeitsstelle eingetreten. Der Versicherte hat kein regelmässiges Einkommen erzielt. Die IV-Stelle hat das massgebende Erwerbseinkommen deshalb zu Recht nicht anhand des seit Stellenantritt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, sondern anhand des arbeitsvertraglich vereinbarten Pensums ermittelt. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 hat die IV-Stelle über etwas entschieden, das bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. März 2019 gewesen ist. Eine Wiedererwägung pendente lite ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Verfügung vom 17. Januar 2020 als nichtig zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss ist die Verfügung vom 17. Januar 2020, mit welcher die IV-Stelle das Taggeld der Lohnentwicklung angepasst hat, als Antrag im Verfahren betreffend die Verfügung vom 8. März 2019 zu behandeln. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (IV 2019/88). Nichteintreten auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 (IV 2020/22) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22).
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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2020 IV 2019/88 + IV 2020/22 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.05.2020 IV 2019/88 + IV 2020/22 San Gallo Versicherungsgericht 05.05.2020 IV 2019/88 + IV 2020/22
Taggeldberechnung. Berechnung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG. Bei Art. 21bis und Art. 21ter IVV handelt es sich nicht um eine abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Im vorliegenden Fall ist der Gesundheitsschaden knapp sieben Wochen nach dem Antritt der neuen Arbeitsstelle eingetreten. Der Versicherte hat kein regelmässiges Einkommen erzielt. Die IV-Stelle hat das massgebende Erwerbseinkommen deshalb zu Recht nicht anhand des seit Stellenantritt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, sondern anhand des arbeitsvertraglich vereinbarten Pensums ermittelt. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 hat die IV-Stelle über etwas entschieden, das bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. März 2019 gewesen ist. Eine Wiedererwägung pendente lite ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Verfügung vom 17. Januar 2020 als nichtig zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss ist die Verfügung vom 17. Januar 2020, mit welcher die IV-Stelle das Taggeld der Lohnentwicklung angepasst hat, als Antrag im Verfahren betreffend die Verfügung vom 8. März 2019 zu behandeln. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (IV 2019/88). Nichteintreten auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 (IV 2020/22) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22).
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