Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die (formlose) Neuanmeldung vom 13. Februar 2015 eingetreten. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Aufgrund einer nach der Begutachtung, aber vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 erfolgten psychiatrischen Hospitalisation von dreieinhalb Monaten besteht die Möglichkeit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert haben könnte. Rückweisung zu weiteren Abklärungen in der Form einer Verlaufsbegutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, IV 2019/85).
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St.Gallen Versicherungsgericht 10.05.2021 IV 2019/85 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.05.2021 IV 2019/85 San Gallo Versicherungsgericht 10.05.2021 IV 2019/85
Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die (formlose) Neuanmeldung vom 13. Februar 2015 eingetreten. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Aufgrund einer nach der Begutachtung, aber vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 erfolgten psychiatrischen Hospitalisation von dreieinhalb Monaten besteht die Möglichkeit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert haben könnte. Rückweisung zu weiteren Abklärungen in der Form einer Verlaufsbegutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, IV 2019/85).
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