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IV 2019/78 und IV 2019/120

St. Gallen · 2021-04-26 · Deutsch SG

Art. 28 ff. IVG, Art. 27bis IVV und Art. 61 ATSG; Die blosse Möglichkeit einer Aggravation oder Simulation führt nicht dazu, dass der medizinische Sachverhalt unbewiesen bleibt. Haben sich die Gutachter ausführlich mit der Möglichkeit einer Simulation auseinandergesetzt und kommen zum Ergebnis, dass das gezeigte Verhalten krankheitsbedingt ist und Krankheitswert hat, so ist auf das gut begründete, nachvollziehbare Gutachten abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2021, IV 2019/78 und IV 2019/120).

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St.Gallen Versicherungsgericht 26.04.2021 IV 2019/78 und IV 2019/120 Saint-Gall Versicherungsgericht 26.04.2021 IV 2019/78 und IV 2019/120 San Gallo Versicherungsgericht 26.04.2021 IV 2019/78 und IV 2019/120

Art. 28 ff. IVG, Art. 27bis IVV und Art. 61 ATSG; Die blosse Möglichkeit einer Aggravation oder Simulation führt nicht dazu, dass der medizinische Sachverhalt unbewiesen bleibt. Haben sich die Gutachter ausführlich mit der Möglichkeit einer Simulation auseinandergesetzt und kommen zum Ergebnis, dass das gezeigte Verhalten krankheitsbedingt ist und Krankheitswert hat, so ist auf das gut begründete, nachvollziehbare Gutachten abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2021, IV 2019/78 und IV 2019/120).

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