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IV 2019/324

St. Gallen · 2020-06-11 · Deutsch SG

Art. 8 IVG; Art. 17 IVG: Kein Anspruch auf Umschulung vom erlernten kaufmännischen Beruf zur Dipl. Sozialarbeiterin FHS. Gemäss Gutachten sind die diagnostizierten Störungen insbesondere ein ADHS remittiert bzw. nicht (mehr) stark ausgeprägt, weshalb auch im erlernten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zudem ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil des behandelnden Psychiaters und der neuropsychologischen Gutachterin nicht, dass sich die qualitativen Einschränkungen im kaufmännischen Bereich stärker auswirken als in anderen Berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2020, IV 2019/324).

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Art. 8 IVG; Art. 17 IVG: Kein Anspruch auf Umschulung vom erlernten kaufmännischen Beruf zur Dipl. Sozialarbeiterin FHS. Gemäss Gutachten sind die diagnostizierten Störungen insbesondere ein ADHS remittiert bzw. nicht (mehr) stark ausgeprägt, weshalb auch im erlernten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zudem ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil des behandelnden Psychiaters und der neuropsychologischen Gutachterin nicht, dass sich die qualitativen Einschränkungen im kaufmännischen Bereich stärker auswirken als in anderen Berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2020, IV 2019/324).

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