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IV 2019/277

St. Gallen · 2020-03-17 · Deutsch SG

Art. 61 lit. c ATSG. Gerichtsgutachten. Wahl der Gutachterstelle. Anschein der Befangenheit. Die oft vorgebrachte Argumentation, gewisse Gutachterstellen würden zu versichertenfeindlichen Gutachten tendieren, um weiterhin möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten zu können, läuft nicht nur auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Gutachterstellen, sondern auch auf eine (Anscheins-) Befangenheit der IV-Stellen und auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Aufsichtsbehörde (BSV) hinaus. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste der Vollzug des IVG wohl weitgehend zum Stillstand kommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2019, IV 2019/277 Z).

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St.Gallen Versicherungsgericht 17.03.2020 IV 2019/277 Saint-Gall Versicherungsgericht 17.03.2020 IV 2019/277 San Gallo Versicherungsgericht 17.03.2020 IV 2019/277

Art. 61 lit. c ATSG. Gerichtsgutachten. Wahl der Gutachterstelle. Anschein der Befangenheit. Die oft vorgebrachte Argumentation, gewisse Gutachterstellen würden zu versichertenfeindlichen Gutachten tendieren, um weiterhin möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten zu können, läuft nicht nur auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Gutachterstellen, sondern auch auf eine (Anscheins-) Befangenheit der IV-Stellen und auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Aufsichtsbehörde (BSV) hinaus. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste der Vollzug des IVG wohl weitgehend zum Stillstand kommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2019, IV 2019/277 Z).

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