Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG: Entgegen der Beschwerdegegnerin ist aus psychiatrischer Sicht ab 1. September 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 5. September 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 62,5 % auszugehen. Ab 1. Februar 2018 ist führend eine rheumatologischerseits limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen. Aufgrund des Adaptationsprofils, des eher fortgeschrittenen Alters und der langjährigen ausschliesslichen Tätigkeit an einer Arbeitsstelle ist ein Tabellenlohnabzug von insgesamt 10 % begründet. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, IV 2019/102).
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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2021 IV 2019/102 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2021 IV 2019/102 San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2021 IV 2019/102
Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG: Entgegen der Beschwerdegegnerin ist aus psychiatrischer Sicht ab 1. September 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 5. September 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 62,5 % auszugehen. Ab 1. Februar 2018 ist führend eine rheumatologischerseits limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen. Aufgrund des Adaptationsprofils, des eher fortgeschrittenen Alters und der langjährigen ausschliesslichen Tätigkeit an einer Arbeitsstelle ist ein Tabellenlohnabzug von insgesamt 10 % begründet. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, IV 2019/102).
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